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05.06.2026 um 11:07 UhrDie automobilsteuerliche Behandlung von Fahrzeugen, die der Schwerverkehrsabgabe (SVA) unterliegen, wird ab dem 1. Juli 2026 angepasst. Diese Änderung betrifft insbesondere die Befreiung von der Automobilsteuer (ASt) für bestimmte Fahrzeuge, die unter das Schwerverkehrsabgabegesetz fallen.
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e des Automobilsteuergesetzes sind Automobile, die der SVA unterliegen, von der ASt befreit. Die SVA wird auf schwere Motorfahrzeuge und Anhänger erhoben, die für den Güter- oder Personentransport eingesetzt werden. Der Bundesrat hat die Möglichkeit, bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der SVA zu befreien, was in der Schwerverkehrsabgabeverordnung festgelegt ist.
Bisher wurde die Regelung so ausgelegt, dass nur Fahrzeuge, für die die SVA tatsächlich bezahlt wird, als „der Schwerverkehrsabgabe unterliegend“ im Sinne des Automobilsteuergesetzes gelten. Dies führte dazu, dass Automobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, die von der SVA befreit sind, nicht von der ASt befreit wurden.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat diese Praxis nun überprüft und entschieden, die Abgrenzung zwischen der ASt und der SVA zu vereinheitlichen. Zukünftig wird das alleinige Kriterium für die ASt-Befreiung das Abgabeobjekt nach Artikel 1 der Schwerverkehrsabgabeverordnung sein. Das bedeutet, dass alle Automobile, die unter das Abgabeobjekt der SVA fallen, von der ASt befreit sind, unabhängig davon, ob sie von der SVA befreit sind oder nicht.
Ein Beispiel für diese Regelung sind Ambulanzen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg. Diese Fahrzeuge sind sowohl nach dem Automobilsteuergesetz als auch nach der Schwerverkehrsabgabeverordnung von der Steuer befreit. Somit müssen für solche Ambulanzen künftig weder die ASt noch die SVA entrichtet werden.
Die neue Regelung wird für alle betroffenen Automobile gelten, deren Zollanmeldung nach dem 30. Juni 2026 angenommen wird. Bei der Zollanmeldung müssen die Fahrzeuge mit dem Zusatzabgabenartencode (ZUAC) 660 und dem Zusatzabgabenschlüssel (ZUSCHL) 002 als von der Steuer befreit gekennzeichnet werden.





