
Bundesrat stärkt Schweizer Hochseeschifffahrt
27.05.2026 um 10:56 UhrDer Bundesrat hat am 27. Mai 2026 beschlossen, die Exportkontrollgesetzgebung der Schweiz zu erweitern. Ab dem 1. Juli 2026 werden die Erleichterungen für Auslandsgeschäfte mit Kriegsmaterial auf alle EU- und EFTA-Staaten ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Anpassung der Anhänge dreier Verordnungen, die nun auch die EFTA-Staaten und mehrere EU-Staaten umfassen.
Die Änderungen betreffen Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV), Anhang 7 der Güterkontrollverordnung sowie Anhang 34 der Ukraineverordnung. Neu hinzugefügt werden die EU-Staaten Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Rumänien, die Slowakei, Slowenien und Zypern sowie der EFTA-Staat Island. Damit profitieren ab Juli 2026 alle Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) von den gleichen Exportkontrollerleichterungen, die bereits für die Mehrheit der EU-Staaten und Norwegen gelten.
Hintergrund der Entscheidung
Die Entscheidung des Bundesrates folgt dem Ziel, die bestehenden Exportkontrollregelungen zu harmonisieren. Alle EU-Staaten wenden bereits aufgrund geltender EU-Vorschriften international harmonisierte Güterlisten an und sind an die gleichen Exportkontrollgrundsätze gebunden wie die Schweiz. Island hat sich ebenfalls zu diesen Grundsätzen bekannt.
Die Anpassung der Anhänge soll zudem die Grundlage für die im Herbst 2026 geplante Referendumsabstimmung schaffen. Das Parlament hatte am 19. Dezember 2025 eine Revision des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) verabschiedet, die unter anderem vorsieht, dass Partnerstaaten, die in bewaffnete Konflikte verwickelt sind, Kriegsmaterial erhalten dürfen, sofern dieses nicht im Konflikt eingesetzt wird und die Neutralitätsrechte sowie die Menschenrechte gewahrt bleiben.
Details zu den Exportkontrollerleichterungen
Die Erleichterungen, die durch Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung gewährt werden, umfassen mehrere Punkte. So entfällt beispielsweise die Einzelbewilligungspflicht für die Vermittlung oder den Handel mit Kriegsmaterial. Auch der Abschluss von Verträgen über die Übertragung von Immaterialgütern, einschließlich Know-how für Kriegsmaterial, ist ohne Einzelbewilligung möglich. Zudem wird die Ausstellung einer Generaldurchfuhrbewilligung ermöglicht.
Ein weiterer Aspekt ist der Verzicht auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung für die Ausfuhr von Einzelteilen und Baugruppen, wenn deren Herstellungswert im Verhältnis zu dem der fertigen Güter unter 50 Prozent liegt. Auch die Vor-Ort-Überprüfung von aus der Schweiz gelieferten Kriegsmaterialien wird nicht mehr erforderlich sein.
Anhang 7 der Güterkontrollverordnung regelt die Ausstellung von Generalausfuhrbewilligungen für Nukleargüter sowie zivil und militärisch verwendbare Güter. Anhang 34 der Ukraineverordnung listet die Staaten auf, an die Güter zum Einbau geliefert werden dürfen, wobei bestimmte Ausnahmen von Embargos und Bewilligungspflichten vorgesehen sind, sofern die Herstellungskosten der gelieferten Güter unter 50 Prozent der Herstellungskosten des fertigen Rüstungsguts liegen.





